AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Jürgen Baumann Immobilien Tübingen

  1. Unsere Mitteilungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sie sind unverbindlich, freibleibend und vertraulich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben leisten wir keine Gewähr. Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermittlung bleiben vorbehalten.
  2. Wir erhalten für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Vertragsangelegenheiten eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer:
  3. Bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich gleichwertigen Geschäften beträgt die Provision, sofern nicht anders vereinbart, für Käufer und Verkäufer jeweils 3 % des Kaufpreises. Für bestimmte Immobilientypen – insbesondere Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen – gilt die gesetzliche Regelung zur Provisionsteilung gemäß § 656c BGB, wonach Käufer und Verkäufer grundsätzlich jeweils die Provision in gleicher Höhe tragen, sofern der Makler für beide Parteien tätig wird. Eine Übereinstimmung zwischen Angebots- und Abschlusspreis ist nicht erforderlich. Kommt anstelle des von uns eingeleiteten Geschäfts ein anderes zustande, so ist die hierfür übliche Provision zu entrichten. Bei diskreten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist auf uns Bezug zu nehmen.
  4. Bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 2 Monatsmieten bzw. 2 Monatspreise, wiederum sofern nichts anders vereinbart; dies sind die vom Eigentümer der Immobilie zu zahlenden Beträge zuzüglich aller sonstigen Zuwendungen und geldwerter Leistungen mit Ausnahme der Nebenkosten und etwaiger Mehrwertsteuer. Bei der Vermittlung und dem Nachweis von Wohnräumen hat der Auftraggeber auch dann an uns Provision zu bezahlen, wenn das entsprechende, zu dem Objekt dazugehörige Gemeinschaftseigentum von uns verwaltet wird. WICHTIG: Bei Angeboten in den bekannten Portalen (Immobilienscout, Immowelt, Immonet, Kleinanzeigen..) und Printmedien, entfällt die Provisionspflicht für Mietinteressenten. Lediglich bei direkter Beauftragung (Suchauftrag) wird eine Provision als Mietinteressent bzw. dann als unser Auftraggeber fällig.
  5. Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und zur Zahlung fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
  6. Wir dürfen auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
  7. Dem Auftraggeber ist jegliche Weitergabe der durch uns erteilten Informationen – insbesondere des Nachweises – an Dritte nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet. Andernfalls haftet er – unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs – im Falle des Vertragsabschlusses durch den Dritten auf die ergangene Provision.
  8. Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, längstens jedoch innerhalb 1 Woche nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch für uns.
  9. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren.
  10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.
  11. Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz wird, soweit gesetzlich zulässig, verkürzt auf 1 Jahr und beginnt mit Entstehen des Anspruchs. Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen und ähnlichem beruhen ausschließlich auf den uns vom Objektanbieter erteilten Informationen; hierfür wird keinerlei Haftung übernommen.
  12. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.
  13. Bei Maklerverträgen mit Vollkaufleuten ist Tübingen Erfüllungsort und Gerichtsstand.